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News der ASKÖ Vorarlberg

ASKÖ-Jugendförderpreis

ASKÖ-Jugendförderpreis

 Für den ASKÖ-Jugendförderpreis 2020 suchen wir ASKÖ-Vereine, die sich in der Nachwuchsarbeit besonders engagieren und dabei nationale bzw. internationale Erfolge erzielen konnten!

Preis:

Die ASKÖ prämiert die zwei erfolgreichsten ASKÖ-Vereine pro Bundesland/Landesverband für ihre Nachwuchsarbeit mit einer Sonderförderung von € 1.200,- bzw. € 800,-.

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Quelle: pixabay

ASKÖ Fit mach mit Challenge

Die 3 originellsten Videos-Einsendungen werden zu Ostern ermittelt und erhalten je einen Familien-Gutschein für 1 Tag Therme für die Zeit nach der Corona-Krise.

 Das Corona Virus hält uns fest im Griff, viele müssen derzeit daheim bleiben. Doch gerade jetzt ist es noch wichtiger auf die Gesundheit zu achten und nicht inaktiv zu werden. Bewegung und Sport halten uns fit!

Die ASKÖ lädt daher alle ein, aufzuzeigen, wie vielfältig man die Wohnung, den Balkon, den Garten oder die Natur nutzen kann um alleine oder im Kreis seiner Familie Sport zu betreiben. Kreativität und Spaß ist gefragt, die Möglichkeiten sind unendlich! Zeigt uns per Video in maximal 60 Sekunden, wie ihr euch für den Alltag, eure sportlichen Ziele oder eure Sportart fit hält! Euer Video kann auch helfen, anderen Menschen ein positives Beispiel zu geben.

Die ersten 100 Einsender erhalten zeitnahe als Präsent 2 ASKÖ-Schupferl. Die 3 originellsten Videos-Einsendungen werden zu Ostern ermittelt und erhalten je einen Familien-Gutschein für 1 Tag Therme für die Zeit nach der Corona-Krise.

 

Wie nimmt man teil?

Sendet euer Video per WeTransfer (https://wetransfer.com/) an askoefitmachmit@gmail.com und stimmt in dem Mail ausdrücklich den untenstehend angeführten Teilnahmebedingungen an der „ASKÖ Fit mach mit Challenge“mit dem Satz „ich stimme den Teilnahmebedingungen zu“ (siehe weiter unten) zu.

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Betreten von Sportanlagen für gewisse Maßnahmen erlaubt

Betreten von Sportanlagen für gewisse Maßnahmen erlaubt

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung vom 15.03.2020 festgelegt, dass das Betreten öffentlicher Orte ausnahmsweise erlaubt ist, wenn dies für berufliche Zwecke erforderlich ist und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden
(§ 2 Z 4 der Verordnung vom 15.03.2020, BGBl II Nr. 98/2020).

Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat mit Schreiben vom 27.3.2020 in diesem Zusammenhang klargestellt, dass unter diesen Ausnahmetatbestand des § 2 Z 4 der Verordnung vom 15.3.2020, BGBl. II Nr. 98/2020 idgF, auch Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten von Sportanlagen zu subsumieren sind.


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