Betreten von Sportanlagen für gewisse Maßnahmen erlaubt
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung vom 15.03.2020 festgelegt, dass das Betreten öffentlicher Orte ausnahmsweise erlaubt ist, wenn dies für berufliche Zwecke erforderlich ist und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden
(§ 2 Z 4 der Verordnung vom 15.03.2020, BGBl II Nr. 98/2020).
Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat mit Schreiben vom 27.3.2020 in diesem Zusammenhang klargestellt, dass unter diesen Ausnahmetatbestand des § 2 Z 4 der Verordnung vom 15.3.2020, BGBl. II Nr. 98/2020 idgF, auch Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten von Sportanlagen zu subsumieren sind.