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News der ASKÖ Vorarlberg

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch!

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch!

Das Jahr neigt sich seinem Ende. Viele Dinge wurden erledigt und viele neue Herausforderungen werden im nächsten Jahr auf uns zukommen.

Der Landesverband wünscht allen Sportlerinnen und Sportlern, Funktionärinnen und Funktionären einen guten Rutsch ins neue Jahr.


Die Starter des SC Bregenz

SC Bregenz bei ASKÖ Bundesmeisterschaften sehr erfolgreich

Bei den diesjährigen ASKÖ-Bundesmeisterschaften am 29. Und 30.10.2022 in Linz brillierten die Schwimmer des SC Bregenz. Der Verein war  mit 7 Schwimmern der Leistungsgruppe und einem Athleten in der Masterklasse am Start. Die Gruppe konnte 6 Goldmedaillen, 8 Silbermedaillen und 5 Bronzemedaillen gewinnen!

Unsere Starter: Emma Höfle; Manfred Höfle, Maria Höfle, Anabel Huth, Linus Längle, Iva Masic, Julia Reis, Ada Seitz

Der Landesverband gratuliert allen erfolgreichen Startern und wünscht weiterhin viel Erfolg.


das neue Präsidium - von links nach rechts - Präsident Eckart Neururer, Rechnungsprüfer Franz Höfel, Schriftführer Wolfgang Stoß, Jugendreferentin und Sportausschussvorsitzende Racquel del Rosaria, Vizepräsident Ernst L

ASKÖ Landestag 2022

Am 12.10.2022 trafen sich die Mitgliedsvereine des Landesverbandes im Pfarrzentrum Feldkirch/Altenstadt zum Landestag. Der Landestag wird alle vier Jahre durchgeführt. Präsident Eckart Neururer informierte die Vereine über die Aktivitäten der letzten Jahre. Finanzreferent Josef Bischof stellte die Zahlen der letzten vier Jahre vor. Rechnungsprüfer Franz Höfel bescheinigte dem Präsidium und der Geschäftsstelle korrektes Arbeiten. Anschließend wurde das Präsidium entlastet. Bei der Wahl wurden alle Funktionäre in ihren Positionen bestätigt.

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Pixabay

Monat des Schulsports und Schwimmen

Es ist eine sehr gute Möglichkeit, in den Schulen für euren Verein zu werben. Bei Fragen wendet Euch bitte an unsere Geschäftsstelle in Bregenz.

Ziel:

Einbindung von Angeboten des organisierten Sports bzw. lokaler Sportvereine sowie Aktivitäten, die die Schwimmkompetenz von Schülerinnen und Schülern fördern, dafür können Klassen und Schulen einen Teil der Organisationskosten refundiert bekommen.

 Rahmenbedingungen für die Abwicklung der Unterstützungsleistungen für den Monat des Schulsports

 Zeitraum der Initiative für alle drei Unterstützungsleistungen

Aktivitäten zwischen 30.5.2022 und dem Ende des Unterrichtsjahres 2021/22.

 Für die Klasse

Mit einem einmaligen maximalen Förderbetrag von bis zu € 500,- pro Klasse werden Schulklassen unterstützt, die einen Sportverein einladen oder einen „Schnuppertag“ an einer externen Sportstätte durchführen.

Förderbare Leistungen sind Kosten für Trainer/innen, Eintritte der Schüler/innen, Leihmaterial, Mieten und Fahrten der Schüler/innen. Rechnungslegung seitens Vereins/Sportstätte unter Auflistung der Kostenstellen möglich.

Unterstützungsleistungen für die Schwimmkampagne

Mit einem einmaligen maximalen Förderbetrag von bis zu € 500,- pro Klasse, werden Klassen unterstützt, die mit Schüler/innen im Rahmen des Unterrichts oder im Rahmen einer Schulveranstaltung einen Schwimmunterricht durchführen UND als Unterstützung eine zusätzliche Person mit der Mindestqualifikation eines Helferscheines sowie Praxiserfahrung einbinden.

Förderbare Leistungen sind Kosten für Trainer/innen, Eintritte der Schüler/innen, die Ablegung eines Schwimmabzeichens und Fahrten von Schüler/innen. Rechnungslegung seitens Vereins/Sportstätte unter Auflistung der Kostenstellen möglich.

Förderzeitraum

Der Förderzeitraum, in dem die angesprochenen Aktivitäten stattfinden müssen, ist zwischen 30. Mai 2022 und dem jeweiligen Ende des Unterrichtsjahres 2021/22. Der Zeitraum für die Beantragung von Förderungen auf www.monatdesschulports.at ist von 30.05.2022 bis 29.07.2022.

Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind ausnahmslos Schulen nach dem SchOG.

Vom Bildungsministerium empfohlene bevorzugte Partner der Initiative:

Als Partner der Schulen sollen insbesondere folgende Organisationen von diesen ausgewählt werden: Sportvereine der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ), des Allgemeinen Sportverband Österreichs (ASVÖ), der SPORTUNION, Sportfachverbände, Wasserrettung, Jugendrotkreuz, Samariterbund, Verband der österreichischen Schwimmschulen (VOESSL), Österreichischer Schwimmverband, selbständige Schwimmlehrer/innen, Sportlehrer/innen sowie qualifizierte Personen der Universitätssportinstitute.

Die Fit Sport Austria ist ausschließlich administrativer Umsetzungspartner! Das BMBWF bedient sich der administrativen und technischen Unterstützung der Fit Sport Austria in dieser Initiative.

 

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Im Fight - Quelle Sei Bu Kan Dornbirn

ASKÖ Landesmeisterschaften Karate

Am vergangenen Samstag fanden die ASKÖ-Landesmeisterschaften Karate in der Turnhalle der Mittelschule Haselstauden statt. Zahlreiche Kinder und Jugendliche nutzen die Landesmeisterschaften für eine Bestimmung des Trainingsstandes. Vielen war die Aufregung bei den Kämpfen anzumerken. Sieg und Niederlage lagen oft dicht beieinander, genauso wie die Tränen der Freude und der Niederlage. Es war eine großartige Veranstaltung, welche durch den Karateclub Sei Bu Kan Dornbirn unter Leitung der Vereinsobfrau Ulrike Amann hervorragend organisiert wurde.

Vielen Dank für euren Einsatz und wir drücken allen die Daumen für die nächsten Wettkämpfe.


ASKÖ Sportlerehrung

ASKÖ Sportlerehrung

Am 4.5.2022 findet im Pfarrzentrum Feldkirch Altenstadt die ASKÖ-Sportlerehrung statt.

2021 war ein sehr erfolgreiches Jahr für die ASKÖ-Athleten.

Beat Kammerlander - Kletterer - hält seinen Vortrag "Visionäre der Vertikale".

Über 100 Sportler, Trainer, Funktionäre haben sich angemeldet.

Pfarrzentrum Feldkirch-Altenstadt - Klosterstraße 6, 6800 Feldkirch-Altenstadt

Einlass ab 18 Uhr

Beginn 18:30 Uhr


Virus: Bildquelle Pixabay 29.3.2022

COVID-Update

COVID-Update: Maskenpflicht in Innenräumen zurück

Die mit heute, 24.3., in Kraft getretene Novellen der COVID-Bundesverordnung bringt v.a. folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:

  • In geschlossenen Räumen von Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht (ausgenommen Sportausübung sowie Feuchträume wie Duschen und Schwimmhallen)
  • In puncto Zusammenkünfte ist die Verordnung widersprüchlich. Wir empfehlen daher in geschlossenen Räumen auch für Zuschauer:innen generell Maskenpflicht. Ausnahmen sind die Konsumation von Speisen und Getränken und wenn bei mehr als 100 Personen keine gekennzeichneten und zugewiesenen Sitzplätze (z.B. ausschließlich Stehplätze) zur Verfügung stehen. In diesem Fall kann anstatt der FFP2-Maskenpflicht ein 3G-Nachweis verlangt werden.

 

In Wien gilt für nicht-öffentliche Indoor-Sportstätten zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht 2G (geimpft oder genesen). Spitzensportler:innen sind davon ausgenommen.

In den restlichen Bundesländern gelten bezüglich der Sportausübung die Maßnahmen des Bundes.

 

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Corona gewinnt.jpg

25.03.2022
Die 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung trat mit 24.03.2022 in Kraft. In
Bezug auf den Sportbereich ergeben sich folgende Änderungen:

Allgemeines:
Generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (außer bei der Sportausübung).

Sportstätten:
· Es gilt die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (außer bei der
Sportausübung).

· Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat nach wie vor einen COVID-19
Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19 Präventionskonzept auszuarbeiten und
umzusetzen.

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Unterstützung für die Ukraineflüchtlinge

Unterstützung für die Ukraineflüchtlinge

Lasst die Ukraine-Flüchtlinge bei unseren Angeboten mitmachen!

Die ASKÖ, einer der großen Vereins-Sportdachverbände in Österreich, ruft ihre Vereine zur Mithilfe im Zuge der aktuellen Ukraine-Krise auf.
ASKÖ-Landesverbandspräsident Eckart Neururer: "Nachdem schon eine erhebliche Fluchtwelle bei völlig unschuldigen Menschen eingesetzt hat, die über Nacht nicht nur ihr Hab und Gut, sondern auch ihr gesellschaftliches Leben stehen und liegen lassen müssen, ist es für uns alle in Europa ein Gebot der Stunde, solidarisch zu sein und einen Beitrag zu leisten. Einige der Flüchtenden, vor allem Kinder und ihre Mütter, sind bereits in Österreich und werden hier die nächste Zeit bleiben müssen, weil sie nicht wissen, wie es in ihrem Heimatland weiter geht. In diesen Tagen und Wochen kann der Sport und können die Sportvereine eine wichtige Rolle einnehmen und den vielfach verängstigten und geschockten Menschen durch die Teilnahme am Vereinsgeschehen einige Stunden Ablenkung anbieten.
Ich rufe daher alle Sportvereine im Ländle auf und appelliere an sie, dass sie in einem landesweiten Schulterschluss einen niederschwelligen und möglichst kostenfreien Zugang zu den Vereinsangeboten anbieten. Es ist davon auszugehen, dass die Menschen aus der Ukraine in den meisten Fällen wieder in ihre Heimat zurückkehren, sobald dies möglich ist. Also geht es um eine vorübergehende Hilfestellung."

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20211213 neue Verordnung Trainer weiterhin 3G

20211213 neue Verordnung Trainer weiterhin 3G

Trainer müssen  3G vorweisen und eine Maske tragen.

• Für Arbeitnehmer (auch für die auch über PRAE bezahlten oder ehrenamtlichen Arbeitnehmer sowie auch über PRAE bezahlten Sportler gilt § 11 (Ort der beruflichen Tätigkeit), sohin 3G-Pflicht, da der Begriff Arbeitnehmer (eigentlich berufliche Zwecke) laut weit weitgefasst ist ( vgl rechtliche Begründung zur letzten Novelle
3G-Pflicht für diese auch bei Auswärtstätigkeiten (bspw Auswärtsspielen)
ABER grundsätzlich Maskenpflicht bei möglichen Kontakten mit anderen
Der Ausgangsgrund der beruflichen Zwecke erfasst alle Arten der beruflichen Tätigkeit, also sowohl Betretungen gemäß § 10 (Arbeitsorte), als auch etwa solche gemäß § 8 Abs. 4 (Spitzensportler), § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 6. Der Terminus „berufliche Zwecke“ ist weit auszulegen.Darunter fallen nicht nur Tätigkeiten zur Erzielung eines Einkommens, sondern auch ehrenamtliche Tätigkeiten, insbesondere für Blaulichtorganisationen. In verfassungskonformer Interpretation fällt unter diese Bestimmung jedenfalls auch die Wahrnehmung der Tätigkeit allgemeiner Vertretungskörper (AB 370 BlgNR 27. GP 14; siehe auch die Ausnahmen von der Verordnung gemäß § 20). Auch die Ausbildungszwecke sind weit zu verstehen. Dazu zählen der Schul- und Universitätsbesuch, aber insbesondere wieder auch Ausbildungen in infrastrukturrelevanten, kritischen Bereichen wie Blaulichtorganisationen (Rettungssanitäter- und Notfallsanitäterausbildungskurse, Ausbildungskurse der Feuerwehr etc).

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