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Pflicht zur Führung eines Kassenbuches

Pflicht zur Führung eines Kassenbuches

In der letzten Woche wurden von der Bundes-SportGmbH Stichprobenkontrollen für die Förderung 2017 durchgeführt. Bei den angeforderten Rechnungen waren einige Barzahlungen (PRÄ) von Vereinen an Trainer dabei. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Barzahlung nur mit den Nachweis des Ausgangs aus der Handkasse als Förderbeleg zulässig ist. Es muss als Nachweis die Seite des jeweiligen Kassenbuches ausgedruckt oder kopiert werden und mit dem Vereinsstempel sowie der Unterschrift der Obfrau oder des Obmannes mit Datum versehen werden.

Jeder Verein hat die Pflicht zur Führung einer Handkasse. Wenn ein Betrag vom Konto in bar abggehoben wird, dann muss dieser in die Handkasse eingebucht werden und kann erst dann mittels Auszahlung an die Trainer weitergeben werden. Eine Abhebung in bar vom Konto und dann eine Weitergabe an die jeweilige Person ist buchungstechnisch nicht richtig und wird als Förderbeleg nicht anerkannt.

Die einfachste Art zur Führung einer Handkasse ist eine Excelliste. Diese muss am Ende des Jahres  ausgedruckt werden und dann von der Rechnungsprüfung und der Obfrau oder dem Obmann unterzeichnet werden.

Diese Excelliste ist nur ein Notbehelf. Besser ist der Ausdruck aus einem Buchungssystem oder die Führung eines wirklichen Kassabuches. Es gibt auch verschiedenen Formen eines Online-Kassabuches.

Gerne beraten wir Sie.

 Mit freundlichen Grüßen ASKÖ Vorarlberg

 

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