20211213 neue Verordnung Trainer weiterhin 3G
Trainer müssen 3G vorweisen und eine Maske tragen.
• Für Arbeitnehmer (auch für die auch über PRAE bezahlten oder ehrenamtlichen Arbeitnehmer sowie auch über PRAE bezahlten Sportler gilt § 11 (Ort der beruflichen Tätigkeit), sohin 3G-Pflicht, da der Begriff Arbeitnehmer (eigentlich berufliche Zwecke) laut weit weitgefasst ist ( vgl rechtliche Begründung zur letzten Novelle
3G-Pflicht für diese auch bei Auswärtstätigkeiten (bspw Auswärtsspielen)
ABER grundsätzlich Maskenpflicht bei möglichen Kontakten mit anderen
Der Ausgangsgrund der beruflichen Zwecke erfasst alle Arten der beruflichen Tätigkeit, also sowohl Betretungen gemäß § 10 (Arbeitsorte), als auch etwa solche gemäß § 8 Abs. 4 (Spitzensportler), § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 6. Der Terminus „berufliche Zwecke“ ist weit auszulegen.Darunter fallen nicht nur Tätigkeiten zur Erzielung eines Einkommens, sondern auch ehrenamtliche Tätigkeiten, insbesondere für Blaulichtorganisationen. In verfassungskonformer Interpretation fällt unter diese Bestimmung jedenfalls auch die Wahrnehmung der Tätigkeit allgemeiner Vertretungskörper (AB 370 BlgNR 27. GP 14; siehe auch die Ausnahmen von der Verordnung gemäß § 20). Auch die Ausbildungszwecke sind weit zu verstehen. Dazu zählen der Schul- und Universitätsbesuch, aber insbesondere wieder auch Ausbildungen in infrastrukturrelevanten, kritischen Bereichen wie Blaulichtorganisationen (Rettungssanitäter- und Notfallsanitäterausbildungskurse, Ausbildungskurse der Feuerwehr etc).