Zusammenkünfte:
Es besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur
Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzeptes bei Zusammenkünften
mit mehr als 50 Personen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-
Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist
zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen
der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmern muss in geschlossenen Räumen eine
Maske getragen werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht bei Zusammenkünften
bestehen im privaten Wohnbereich, am Verabreichungsplatz sowie bei Proben oder
künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung.
Bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit
mehr als 100 Teilnehmern hat der Veranstalter eine „Wahlmöglichkeit“. Entscheidet sich
dieser für eine 3G-Kontrolle, gilt keine Maskenpflicht. Diese „Wahlmöglichkeit“ besteht bei
Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen nicht.
Bei Zusammenkünften bis maximal 100 Teilnehmer gilt weder eine Maskenpflicht noch ein
3G- Zutrittserfordernis. Outdoor gilt bei Zusammenkünften generell keine Maskenpflicht.
Gastronomie:
· Es gilt die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (außer beim
Verabreichungsplatz).
· Es benötigt einen COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionkonzept.
Wir hoffen alle, dass die neuen Maßnahmen dazu beitragen, die Zahlen weiter zu senken
und freuen uns auf ein Wiedersehen beim einen oder anderen Training oder Wettbewerb!
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Mit sportlichen Grüßen
Landesrätin Martina Rüscher Leiter Sportreferat Michael Zangerl
Quelle: Land Vorarlberg E-Mail 25.3.2022