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Vereine und Registrierkassen

Vereine und Registrierkassen

So besteht bei Kantinenumsätzen eines gemeinnützigen Vereins erst ab 30.000 Euro Jahresumsatz Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht. Vorausgesetzt, die Kantine wird maximal an 52 Tagen pro Jahr betrieben. Bisher galt 15.000 als Umsatzgrenze. Für Unternehmen bleibt zumeist die 15.000 Euro-Grenze bestehen.

Die bei Kantinen gültige Belegerteilungspflicht wirkt unverändert ab 7.500 Euro Jahresbarumsatz. Das heißt, an der Aushändigung des Belegs kommt der Verein hier nicht vorbei.

Die ordnungsgemäße Beleggenerierung und Belegerteilung gelingt ohne Registrierkasse kaum. De facto wird es also jedenfalls ein elektronisches System brauchen, das die Belege generiert und erfasst. Außerdem sind elektronische Systeme auch gute organisatorische Hilfsmittel. 

kleine Vereinsfeste
Außerdem ist nun gesetzlich geregelt, dass kleine Vereinsfeste insgesamt bis zu 72 Stunden pro Jahr begünstigungsunschädlich sind, und die unentgeltliche Mitarbeit von Nicht-Vereinsmitgliedern kein Problem darstellt. 

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang: Gemäß Finanzausschussbericht ist „Ein reiner Kostenersatz (z. B. Erstattung der Fahrtkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) in diesem Zusammenhang unschädlich.“

Die Organisation der kleinen Vereinsfeste muss im „Wesentlichen“ (=75%) von den Mitgliedern getragen werden. Musik- und andere Unterhaltungsauftritte sind bis 1.000 Euro Stundenhonorar nicht begünstigungsschädlich. Wird die Abgabe von Speisen und Getränken einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar und ist damit auch nicht begünstigungsschädlich.

Besteht ein Verein aus mehreren Untereinheiten (z. B. Ortsgruppen, Sektionen), kann jede dieser Einheiten kleine Vereinsfeste im Ausmaß von bis zu 72 Stunden durchführen. Gerade bei großen weit verzweigten Vereinen am Land ist dies bedeutsam. Sind diese Bedingungen erfüllt, gilt das kleine Vereinsfest als entbehrlicher Hilfsbetrieb. Damit können bei kleinen Vereinsfesten die Befreiungen bei Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht jetzt in etwas größerem Ausmaß (bisher 48 Stunden) genutzt werden.

Tipp: Wer also bei kleinen Vereinsfesten keine Registrierkasse anschaffen will, muss klar dokumentieren, dass die Zeitgrenzen, Stundenhonorare, Gastronomieauflagen und die Regeln zur Mithilfe von Nicht-Mitgliedern eingehalten werden.

Siart-Tipp: Die 72 Stunden Dauer beziehen sich nur auf die Ausschankstunden, wenn diese Stunden klar dokumentiert sind – idealerweise durch einen Bescheid oder eine Veranstaltungsmeldung bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde. Im Zweifelsfall wird sonst die durchgehende Bewirtung angenommen. Gerade bei mehrtägigen Veranstaltungen kann das einen Unterschied machen!

Mag. Rudolf Siart,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
Siart + Team Treuhand GmbH
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Stand: 20.07.2016 Haftung ausgeschlossen.

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