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Vorstands- und Generalversammlungen unter Berücksichtigung des COVID-2019 Gesetzes

Vorstands- und Generalversammlungen unter Berücksichtigung des COVID-2019 Gesetzes

Was passiert, wenn eine Vorstands- oder Generalversammlung durchgeführt werden muss?

 

  1. das COVID-2019 Gesetz erlaubt eine Versammlung ohne körperliche Anwesenheit der Teilnehmer
  2. Prüfung – sind schriftliche Umlaufbeschlüsse nach der Geschäftsordnung möglich?

Sind diese nicht möglich, dann sollte per Umlaufbeschluss die Geschäftsordnung geändert werden.

  1. Bei Generalversammlungen ist grundsätzlich genauso zu verfahren. Es wird aber empfohlen, wenn kein Handlungsbedarf besteht, die Verordnung des BMJ abzuwarten.
  2. Ist dies nicht möglich, ist in folgenden Schritten vorzugehen:
  • grundsätzlich zur Generalversammlung einladen
  • in der Einladung zur Generalversammlung (wie grundsätzlich vorgesehen) die Tagesordnung mitzuteilen
  • dann zeitgerecht vor der Generalversammlung ggf. auf schriftliche Abstimmungen zurückzugreifen
  • zur Sicherstellung der (laufenden) Vertretung nach Ablauf der Funktionsperiode sollte der Verein/Verband seine Bank informieren
  • der Vorstand kann auch einer dritten Person (z.B. GeneralsekretärIn, Vorstandsmitglied, SteuerberaterIn, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) eine gesonderte (Handlungs-/General-)Vollmacht zur Vertretung des Vereins ausstellen, die dann befugt ist, den Verein zu vertreten

Hier der gesamte Text zum Nachlesen:

 

Ablauf der Funktionsperiode

Im §1 Art 32 2. COVID-2019 Gesetz ist festgehalten, dass Versammlungen von Organmitgliedern eines Vereins auch ohne physische Anwesenheit der TeilnehmerInnen durchgeführt werden können. In Abs. 2 kann die Bundesministerin für Justiz (BMJ) durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Abs. 1 genannten Versammlungen treffen. Aktuell ist dies noch nicht geschehen. In den Statuten der Vereine/Verbände ist demnach zu prüfen, ob im Vorstand/Präsidium/Leitungsorgan die Möglichkeit von schriftlichen Umlaufbeschlüssen vorgesehen ist. Falls ja, kann man in diesen Gremien auf Umlaufbeschlüsse zurückgreifen (und können davor allenfalls Sitzungen über Videokonferenz abgehalten werden, wobei diesbezüglich empfohlen wird in diesen Gremien zu beschließen die Geschäftsordnung (GO) in diesem Punkt entsprechend zu ändern bzw. klarstellen oder wenn es keine GO gibt, eine GO zu diesen Punkt zu machen). Falls keine Möglichkeit von schriftlichen Umlaufbeschlüssen vorgesehen ist, erscheint eine Umlaufbeschlussfassung grundsätzlich denkbar, sollte aber gleichfalls im Vorstand/Präsidium/Leitungsorgan beschlossen werden. Bei Generalversammlungen verhält es sich ähnlich, wobei empfohlen wird, sofern kein unmittelbarer Handlungsbedarf durch die einzuhaltenden Einladungsfristen besteht, abzuwarten, ob und wie die Verordnung des BMJ aussieht. Falls dies nicht möglich ist, wird empfohlen grundsätzlich zur Generalversammlung einzuladen und in der Einladung zur Generalversammlung (wie grundsätzlich vorgesehen) die Tagesordnung mitzuteilen und dann zeitgerecht vor der Generalversammlung ggf. auf schriftliche Abstimmungen zurückzugreifen. Zur Sicherstellung der (laufenden) Vertretung nach Ablauf der Funktionsperiode sollte der Verein/Verband seine Bank informieren. Der Vorstand kann auch einer dritten Person (z.B. GeneralsekretärIn, Vorstandsmitglied, SteuerberaterIn, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) eine gesonderte (Handlungs-/General) Vollmacht zur Vertretung des Vereins ausstellen, die dann befugt ist, den Verein zu vertreten.

 

Quelle: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/ 1.4.2020 8:55 Uhr

 

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