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Energiezuschüsse für Vereine

Quelle: Picxabay

Nach Corona blicken viele Sportfunktionäre wegen der hohen Inflation und Energiekostenexplosion in eine ungewisse Zukunft. Die derzeitige Energie- und Teuerungskrise trifft auch viele Sportvereine. Mit dem neuen Energiepaket gibt es eine zusätzliche Förderung, die die erhöhten Energiepreise abfangen soll und auch die Eigenverantwortung der Sportvereine fördert. Es werden auch Maßnahmen der Energieeinsparungen und der alternativen Energiegewinnung unterstützt. Die ASKÖ wird Vereine mit erhöhten Kosten auf Grund der Energiepreise haben, unterstützen. Auch wird die Umrüstung auf erneuerbare Energiegewinnung mit bis zu 5000,-- € gefördert.

Der ASKÖ-Energie-Zuschuss ist ausschließlich über das ASKÖ-Formular „Rahmenrichtlinien für ASKÖ-Energie-Zuschuss“ und „Antragsblatt“ mit „Vereinsmäßiger Unterfertigung“ zu beantragen.
Hier nochmals der Link zum Einstieg in die neue Datenbank: https://askoe.membersvz.at/
Antrag stellen unter: Förderung-Anfrage-neu -V: Energie-Zuschuss

 A.) Energiepreiserhöhung: Grundlage für die Vergabe des Zuschusses ist ein Vergleichswert aus dem Vorjahr (Strom-   Jahresabrechnung, Mietvorschreibung, etc.) In begründeten Ausnahmefällen, wenn kein Vergleich mit dem Vorjahr möglich ist (Vereinsneugründung, neue Einmietung, etc.), können andere Vergleichsmöglichkeiten herangezogen werden. (z.B. Preis p. kWs und Nachweis des Verbrauchs im Monat, Quartal, etc.)

B.) Teilförderung Erneuerbare Energieträger: (Solarenergie, Erdwärme) hier ist der Kostenvoranschlag für die angesuchte Förderung beizulegen.

Weitere wichtige Informationen folgen weiter unten.

Energiekostenausgleich (EKA) für Sportstättenbetreiber:innen

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst uns Sport fördert gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen mit 15 Mio. Euro.

Ziel dieser Förderung ist es, die außergewöhnliche Kostenbelastung durch Zuschüsse als zeitlich begrenzte Überbrückungsmaßnahme abzufedern.

Voraussetzungen für eine Antragstellung:

  • Die Fördernehmer:innen müssen die geförderten Sportstätten weiter in einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis durch die zumindest teilweise Weitergabe des finanziellen Vorteiles aus der Förderung zugänglich machen.

 

  • Die Sportstättenbetreiber:innen müssen zumindest seit 1. Jänner 2021 in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines, im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 194/1961, bestehen

 

  • und zumindest seit diesem Zeitpunkt die betreffende Sportstätte auf eigenen Namen und eigene Rechnung auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich betreiben.

 

  • Die geförderten Energiekosten für die betroffene Sportstätte müssen auf eigene Rechnung von der Sportstättenbetreiber:in getragen werden und in deren Buchhaltung als Aufwand bzw. Ausgabe aufscheinen.

 

  • Diese Sportstättenbetreiber:innen dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt und erhalten haben bzw. stellen.

Die Förderung gilt für folgende Energiequellen:

 

  • Strom
  • Gas
  • Fernwärme
  • Heizöl
  • Holz und Pellets

 

Antragstellung:

Die Antragstellung erfolgt über das online Fördermanagementsystem der Bundes-Sport GmbH.

Jetzt registrieren unter: https://energiekostenausgleich.bundes-sport-gmbh.at

Förderphasen

Die Energiekostenerhöhungen werden in Phase 1 zu 40 % und in Phase 2 sowie Phase 3 zu 70 % ausgeglichen.

Phase 1 (40 %)
Förderperiode: 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022

Antragstellung von 10. Februar 2023 bis spät. 10. März 2023

Phase 2 (70 %)
Förderperiode: 1. Jänner bis 30. Juni 2023

Antragstellung von 01. Juli 2023 bis spät. 8. September 2023

 

Phase 3 (70 %)

Förderperiode: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023

     Antragstellung von 01. Jänner 2023 bis spät. 8. März 2024

Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung durch die ASKÖ Bundesorganisation und Genehmigung der Bundes–Sport GmbH. 

 

Berechnung der Förderhöhe:

 

Modell 1

Der Energiekostenausgleich errechnet sich für jede Phase aus der Summe der Erhöhungen der Energiekosten gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019.

 

Modell 2

Sportstättenbetreiber:innen, welche die Führung der betreffenden Sportstätte nach dem 1. Jänner 2019 übernommen haben, gilt als Vergleichszeitraum das Jahr 2021 mit den 1,5-fachen Energiekosten, unter der Voraussetzung, dass sie die betreffende Sportstätte zumindest über das gesamte Jahr 2021 geführt haben.

                                              

Das Fördermanagmentsystem errechnet sich die Förderhöhe automatisch, nach Eingabe aller Pflichtfelder. Eine Kombination von beiden Berechnungsmodellen bei verschiedenen Energiequellen ist möglich.

Mindestbetrag und Höchstgrenze

Der Mindestbetrag der zu beantragenden Förderung der einzelnen Sportstättenbetreiber:in muss pro Phase zumindest € 600, - betragen. (zu beachten ist, dass sich die Förderhöhe im Fördermanagmentsystem errechnet)

Die max. Gesamthöhe der Förderung ist für jede Phase pro Sportstätte gem. § 3 Z 11 BSFG 2017 für jeden oder jede Sportstättenbetreiber:in mit € 50.000,- begrenzt.

Bei dem vorliegenden Förderprogramm handelt es sich um eine Bundes-Sportförderung gem. § 14 Abs. 1 Z 7 und Z 9 BSFG 2017 i.V.m. § 5 Abs. 4 BSFG 2017.

 

Weitere Hinweise finden Sie unter:

  • Förderprogramm EKA
  • EKA FAQs

 

 

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