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20211213 neue Verordnung Trainer weiterhin 3G

20211213 neue Verordnung Trainer weiterhin 3G

Trainer müssen  3G vorweisen und eine Maske tragen.

• Für Arbeitnehmer (auch für die auch über PRAE bezahlten oder ehrenamtlichen Arbeitnehmer sowie auch über PRAE bezahlten Sportler gilt § 11 (Ort der beruflichen Tätigkeit), sohin 3G-Pflicht, da der Begriff Arbeitnehmer (eigentlich berufliche Zwecke) laut weit weitgefasst ist ( vgl rechtliche Begründung zur letzten Novelle
3G-Pflicht für diese auch bei Auswärtstätigkeiten (bspw Auswärtsspielen)
ABER grundsätzlich Maskenpflicht bei möglichen Kontakten mit anderen
Der Ausgangsgrund der beruflichen Zwecke erfasst alle Arten der beruflichen Tätigkeit, also sowohl Betretungen gemäß § 10 (Arbeitsorte), als auch etwa solche gemäß § 8 Abs. 4 (Spitzensportler), § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 6. Der Terminus „berufliche Zwecke“ ist weit auszulegen.Darunter fallen nicht nur Tätigkeiten zur Erzielung eines Einkommens, sondern auch ehrenamtliche Tätigkeiten, insbesondere für Blaulichtorganisationen. In verfassungskonformer Interpretation fällt unter diese Bestimmung jedenfalls auch die Wahrnehmung der Tätigkeit allgemeiner Vertretungskörper (AB 370 BlgNR 27. GP 14; siehe auch die Ausnahmen von der Verordnung gemäß § 20). Auch die Ausbildungszwecke sind weit zu verstehen. Dazu zählen der Schul- und Universitätsbesuch, aber insbesondere wieder auch Ausbildungen in infrastrukturrelevanten, kritischen Bereichen wie Blaulichtorganisationen (Rettungssanitäter- und Notfallsanitäterausbildungskurse, Ausbildungskurse der Feuerwehr etc).

Quelle: E-Mail Gernot Schaar 12.12.2021 17:39 Uhr



Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)        Nicht-öffentliche Sportstätte

Outdoor                                                Outdoor/Indoor

Quadratmeter p.P.

nein

nein

Öffnungszeiten

0-24 Uhr

5-23 Uhr

2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G)

nein

bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen

Präventionskonzept

nein

ja

COVID-19-Beauftragte/r

nein

ja

Abstand

mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

keiner bei der Sportausübung

Maskenpflicht

nein

ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten;
Ausnahmen: bei der Sportausübung und in Feuchträumen

Zusammenkünfte/
Veranstaltungen

nur zwischen 5-23 Uhr;
2G-Nachweispflicht,
max. 300 Teilnehmer:innen;

bei mehr als 50 Teilnehmer:innen: Anzeigepflicht, Präventionskonzept
und COVID-19-Beauftragte:r

nur zwischen 5-23 Uhr;
2G-Nachweispflicht;
indoor max. 25, outdoor max. 300 Teilnehmer:innen;

bei mehr als 50 Teilnehmer:innen: Anzeigepflicht, Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte:r;
Spitzensport: Sonderbestimmungen

Contact Tracing

bei allen Zusammenkünften

beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien;
bei Zusammenkünften (auch im Freien);
im Spitzensport immer notwendig

 Quelle Tabelle E-Mail Gernot Schaar 12.12.2021 17:39 Uhr

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